Fragen und Antworten zum Asylverfahren

Wie erfolgen Registrierung und Antragstellung? Wer nach Deutschland kommt und Asyl beantragen möchte, teilt dies einem deutschen Behördenvertreter mit. Das ist in der Praxis meist die Bundespolizei. Die Mitteilung ist aber ebenso möglich gegenüber einer Erstaufnahmeeinrichtung, einer Ausländerbehörde oder den Polizeien der Länder. Die Äußerung dieses Anliegens nennt man Asylgesuch.

Nun wird der Asylsuchende an eine Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Dort wird er im bundesweiten Verteilungssystem EASY registriert. Über EASY wird bestimmt, wo er untergebracht wird. Dafür sind zwei Faktoren maßgeblich: Erstens legen prozentuale Quoten nach dem Königsteiner Schlüssel fest, welches Bundesland welchen Anteil an Asylsuchenden aufnehmen muss. Zweitens muss eine Erstaufnahmeeinrichtung gewählt werden, in der eine Außenstelle des Bundesamtes Anträge aus seinem Herkunftsstaat bearbeitet. Von beiden Faktoren hängt ab, ob er dort bleibt, wo er ist, in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung im gleichen Bundesland oder eine andere Einrichtung in einem anderen Bundesland weitergeleitet wird.

Mit der Registrierung erhält der Betroffene die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), demnächst voraussichtlich ausgestaltet als sogenannter Ankunftsnachweis. Später – leider derzeit aufgrund der hohen Zugangszahlen oft sehr viel später – folgt die formelle Stellung des Asylantrages bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in der für ihn zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung. Dann erhält er auch das Dokument der Aufenthaltsgestattung.

Der Asylbewerber wohnt nun vorerst in dieser von den Ländern unterhaltenen Erstaufnahmeeinrichtung. Er kann, wenn er nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, maximal sechs Monate verpflichtet werden, hier zu bleiben. Danach wird er innerhalb des Bundeslandes einer Kommune zur Unterbringung zugewiesen. Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, muss bis Ende des Verfahrens in der Erstaufnahme bleiben.

 

Wer ist Asylbewerber?

Ab dem Asylgesuch gilt der Betroffene als Asylsuchender, von der Antragstellung bis zum Abschluss des Verfahrens als Asylbewerber. Der Aufenthalt ist asylverfahrensrechtlich ab der Äußerung des Asylgesuchs gestattet und damit rechtmäßig. Dies bleibt so für die gesamte Dauer des Asylverfahrens, an dessen Ende sich entscheidet, ob der Betroffene anerkannt wird – also bleiben darf oder nicht.

 

Welche Formen der Anerkennung gibt es?

Nach der Anhörung durch das BAMF, manchmal auch nach einer erfolgreichen Klage gegen dessen ablehnenden Bescheid, kann die Anerkennung erfolgen. Sie kann als Flüchtlingsstatus, Asylberechtigung oder subsidiärer Schutz erfolgen.

Bevor diese Begriffe erläutert werden, hier ein Hinweis zur quantitativen Bedeutung: Die häufigste Form ist die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Zeitraum Januar bis inklusive November 2015 entfielen bei 240.058 Entscheidungen und einer Gesamtschutzquote – also Anerkennungen von Flüchtlingsstatus, Asylberechtigung oder subsidiärer Schutz kumuliert – von 45,8% insgesamt 44% aller Entscheidungen auf Flüchtlingsstatus.

Die Asylberechtigung nach Art. 16a Grundgesetz indes macht deutlich weniger Anerkennungen aus. Im genannten Berichtszeitraum entfielen 0,76% aller Entscheidungen hierauf.

Zuletzt unterteilt sich der so genannte subsidiäre Schutz in europarechtlichen und nationalen. Im genannten Berichtszeitraum entfielen rund 0,6% aller Entscheidungen auf europarechtlichen subsidiären Schutz. Hinzu kamen rund 0,8% aller Entscheidungen, die auf nationalen subsidiären Schutz entfielen.

 

Wer ist Flüchtling?

Der Flüchtlingsstatus geht völkerrechtlich zurück auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Er ist später in die EU-Richtlinie 2011/95/EU (sog. Richtlinie zum internationalen Schutz) aufgenommen und in das nationale Recht aller Mitgliedstaaten umgesetzt worden.

Flüchtling nach der GFK ist, wer für den Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland eine schwere Menschenrechtsverletzung befürchtet, die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft und gegen die er keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann. In Kürze: schwere Menschenrechtsverletzung plus Diskriminierungsmerkmal.

Hier ein paar Beispiele: Ein Aktivist fürchtet, vom herrschenden Regime gefoltert zu werden, weil er eine oppositionelle politische Überzeugung vertritt. Ein Angehöriger einer ethnischen Minderheit fürchtet, vom herrschenden Regime, das von der ethnischen Mehrheit getragen wird, inhaftiert zu werden, weil er das Brauchtum seiner Minderheit pflegt. Ein Angehöriger einer religiösen Minderheit fürchtet, von seinen Nachbarn geprügelt und getötet zu werden, weil er nicht ihrer Religion angehört. Ein junges Mädchen fürchtet, von ihrer Familie an den Genitalien verstümmelt zu werden, weil sie weiblichen Geschlechts ist. Ein junger Syrer entzieht sich dem Kriegsdienst oder entfernt sich von seiner militärischen Einheit, weil der Kampf gegen seine Nachbarn seiner politischen Überzeugung widerspricht. Er muss für den Fall seiner Rückkehr mit Folter und Misshandlungen rechnen.

Das letzte Beispiel zeigt eindrücklich, dass auch in bewaffneten Konflikten bzw. Bürgerkriegen eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK bestehen kann.

Der Flüchtling erhält nach dem erfolgreichen Asylverfahren eine Aufenthaltserlaubnis. Sie wird zunächst auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren wird immer geprüft, ob die Umstände, die die Anerkennung begründet haben, entfallen sind – ob also weiterhin die Gefahr der Verfolgung droht. Wenn sie nicht entfallen ist, wird die Aufenthaltserlaubnis in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt. Das ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Ist sie aber entfallen, wird die Anerkennung widerrufen. Das ist in der Praxis jedoch nicht oft der Fall, weil sich die Situation in den meisten Herkunftsstaaten selten so schnell entscheidend ändert.

 

Wer ist Asylberechtigter?

Die Asylberechtigung wird auf der Grundlage von Art. 16a Grundgesetz ausgesprochen und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass die Verfolgung „dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.“

Kurzum: Die Definition ist der Flüchtlingsdefinition ähnlich, indem sie an eine schwere Menschenrechtsverletzung samt Diskriminierungsmerkmal anknüpft. Sie ist aber auch enger. Beispielsweise setzt das deutsche Asylgrundrecht nach der Drittstaatenregelung voraus, dass der Betroffene erlaubt, also z.B. mit einem Visum, oder auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist.

Jeder Asylberechtigte ist zugleich Flüchtling nach der GFK. Der Asylberechtigte erhält eine Aufenthaltserlaubnis. Für deren Befristung sowie Widerrufsprüfung und Niederlassungserlaubnis gilt dasselbe wie beim Flüchtlingsstatus nach der GFK.

 

Wer ist subsidiär Schutzberechtigter (EU)?

Der subsidiäre Schutz (EU) geht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurück. Auch er ist europarechtlich verankert in der EU-Richtlinie zum internationalen Schutz.

Er setzt eine schwere Menschenrechtsverletzung voraus, ohne dass die beim Flüchtlingsstatus erforderliche Verknüpfung mit einem Diskriminierungsmerkmal erforderlich ist. Hierzu zählen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie die Gefahr von Tod oder Verletzung im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges. Wer aus einem Bürgerkrieg flieht, kann demnach subsidiär Schutzberechtigter sein – aber, wie das obige Beispiel zeigt, je nach Fall auch Flüchtling nach der GFK.

Der subsidiär Schutzberechtigte (EU) erhält eine auf ein Jahr befristete Aufenthalts-erlaubnis, die um zwei Jahre verlängert werden kann. Nach fünf Jahren erhält er, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, eine Niederlassungserlaubnis, sofern kein Widerruf erfolgt ist.

 

Wer ist subsidiär schutzberechtigt wegen anderer Abschiebungsverbote (Nationaler subsidiärer Schutz)?

Zuletzt gibt es nationale, also unabhängig vom EU-Recht bestehende, Abschiebungshindernisse. Sie werden angenommen, wenn die Abschiebung unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wäre oder konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Praxis sind das meist Fälle schwerer oder lebensbedrohlicher Krankheiten, die im Heimatstaat der Betroffenen nicht behandelt werden können.

Wer nach nationalem subsidiärem Schutz anerkannt wird, erhält eine mindestens auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis steht erst nach fünf Jahren offen.

 

Was gilt beim Arbeitsmarktzugang?

Asylbewerber und Geduldete haben Zugang zu Beschäftigung nach drei Monaten, sofern sie nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Beschäftigung ist da-bei nur unselbständige Arbeit, selbständige Arbeit ist nicht erlaubt.

Zunächst gilt die Vorrangprüfung: Die Beschäftigung wird nur erlaubt, wenn kein Deutscher oder Unionsbürger für den Job zur Verfügung steht. Die Vorrangprüfung entfällt bei Praktika, betrieblichen Ausbildungen und Tätigkeiten, die die Vorausset-zungen der Blauen Karte EU erfüllen. Letzteres gilt ab einer Gehaltsgrenze von jährlich rund 48.000 Euro oder knapp 38.000 Euro in sogenannten Mangelberufen. Für alle anderen Fälle entfällt sie nach 15 Monaten. Aber: Auch hier wird geprüft, ob die Arbeitsbedingungen mit denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer gleichwertig sind. Ebenfalls nach 15 Monaten Aufenthaltszeit entfällt das Verbot der Leiharbeit, in bestimmten Mangelberufen schon vorher.

Eine Ausnahme gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, sie dürfen nicht arbeiten. Das betrifft derzeit Personen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (EU) haben Zugang zu Beschäftigung ohne Vorrangprüfung. Auch selbständige Arbeit ist ihnen erlaubt. Auch subsidiär Schutzberechtigten mit nationalen Abschiebungshindernissen wird Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt. Auch selb-ständige Arbeit kann ihnen erlaubt werden.

 

Welche Sozialleistungen gibt es?

Asylsuchende bzw. Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, bis das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Asylsuchende bzw. Asylbewerber erhalten – auch wenn sie erwerbstätig sind – keine Familienleistungen wie Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss. Geduldete haben ab dem 1. Januar 2016 nach 15 Monaten Aufenthalt Zugang zur Ausbildungsförderung nach dem SGB III bzw. dem BAföG.

Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (beide Formen) haben Anspruch auf Leistungen nach den Regelsystemen, also nach dem SGB II, wenn sie erwerbsfähig sind, oder SGB XII, wenn sie nicht erwerbsfähig sind. Sie sind auch im Übrigen – also bei der Ausbildungsförderung oder den Familienleistungen – deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

 

Wie ist der Familiennachzug geregelt?

Asylsuchende bzw. Asylbewerber können ihre Familie nicht nachholen. Erst nach der Anerkennung haben Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (EU) Anspruch auf Familiennachzug. Er umfasst hier wie auch bei anderen Schutzformen nur die Kernfamilie, also Ehepartner und minderjährige Kinder.

Die Gleichstellung der subsidiär Schutzberechtigten (EU) mit Flüchtlingen und Asyl-berechtigten soll auf Grundlage des Beschlusses der drei Parteivorsitzenden vom 5.11.2015 für zwei Jahre ausgesetzt werden, so dass der Ehegattennachzug in dieser Zeit nur aufgrund einer Ermessenregelung gelten würde, die derzeit für national subsidiär Schutzberechtigte gilt.

 

Wer kann einen Integrationskurs besuchen?

Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (EU) haben einen An-spruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Der Kurs besteht aus 600 Stunden Sprachunterricht und 45 Stunden Orientierungskurs, also der Vermittlung von Rechtsordnung, Geschichte, Kultur und Werten.

National subsidiär Schutzberechtigte können zum Kurs zugelassen werden, wenn es neben den Anspruchsinhabern genügend verfügbare Kursplätze gibt. Gleiches gilt für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive. Hierzu zählen aktuell alle mit einer Schutzquote von über 50%, also derzeit Syrer, Iraker, Iraner und Eritreer.

 

Welche Ablehnungsgründe gibt es?

Zum einen kann der Betroffene wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt werden, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der sogenannten Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dann leitet das BAMF ein Verfahren der Rücküberstellung in diesen Mitgliedstaat ein, ohne den Antrag in Deutschland materiell geprüft zu haben. Die Frage, ob jemand Flüchtlingsschutz nach der Richtlinie 2011/95/EU erhalten soll, wird dann also von einem anderen Mitgliedstaat beantwortet. Praktisch sind diese Verfahren allerdings aufwendig und führen oft nicht zum Erfolg, vielfach wird der Fall am Ende doch in Deutschland geprüft. Im Jahr 2014 beispielsweise stellte Deutschland 35.115 Übernahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten. In 27.157 Fällen stimmten die ersuchten Staaten der Übernahme zu, und in nur 4.772 Fällen kam es tatsächlich zu einer Überstellung.

Zum anderen kann ein Antrag nach materieller Prüfung abgelehnt werden, weil der Asylbewerber nach keiner der oben genannten Schutzformen schutzbedürftig ist. Wenn die Ablehnung des BAMF rechtskräftig ist, also auch nach Ablehnung einer Klage des Asylbewerbers gegen den BAMF-Bescheid, muss er ausreisen. Das Ge-setz bezeichnet ihn nun als vollziehbar ausreisepflichtig.

 

Was folgt nach der Ablehnung?

Die Ausreise kann auf drei Wegen erfolgen: Entweder reist der Betroffene ohne behördliche Unterstützung auf eigene Faust freiwillig aus. Oder er reist freiwillig aus, erhält dafür aber finanzielle und organisatorische Unterstützung der Behörden, so genannte geförderte Rückkehr. Reist er nicht freiwillig aus, wird er abgeschoben. In der Praxis gibt es rund doppelt so viele freiwillige Ausreisen wie Abschiebungen. Hinzu kommen ungeförderte und damit nicht dokumentierte freiwillige Ausreisen in unbekannter Zahl.

 

Was ist eine Duldung?

In manchen Fällen folgt auf die Ablehnung keine unmittelbare oder baldige Ausreise. Wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der Ausreise entgegenstehen, wird die Abschiebung nicht vollzogen. Die Duldung ist aber nur die vorübergehende Aus-setzung der Abschiebung, sie verleiht kein Recht zum Aufenthalt. Gründe können beispielsweise Passlosigkeit und ungeklärte Identität sein, ebenso aber auch die fehlende Bereitschaft des Herkunftsstaates zur Aufnahme der Person, eine Krankheit oder Schwangerschaft, bei Kindern aber auch die Beendigung eines laufenden Schuljahrs. In diesen Fällen wird der Betroffene geduldet.

Geduldete erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für den Arbeitsmarktzugang gilt das Gleiche wie bei Asylbewerbern, es sei denn dem Geduldeten wird vorgeworfen, er behindere den Vollzug der Ausreiseverpflichtung gezielt. Der Familiennachzug ist ausgeschlossen. Wird die Duldung über Jahre hinweg erteilt bzw. verlängert („Kettenduldungen“) besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, über humanitäre Bleiberechtsregelungen einen rechtmäßigen Aufenthalt zu er-halten, wenn sie zuvor bestimmte Integrationsleistungen nachweisen.