Die Reden in Bild und Ton finden Sie unter: http://landtag-niedersachsen-tv.im-en.com/
Es gilt das gesprochene Wort
Anrede
Zunächst möchte ich die anwesenden Richterinnen und Richter des Staatsgerichtshofs begrüßen und Glückwünsche an die neu gewählten Mitglieder im Namen meiner Fraktion übermitteln. Sie sind uns immer sehr willkommen.
Die Intention des Gesetzesentwurfs der FDP ist es, den Niedersachsen die Möglichkeit zu geben, Verletzungen ihrer eigenen Grundrechte nicht nur in Karlsruhe vor dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch in Bückeburg vor unserem Staatsgerichtshof geltend zu machen.
Unsere Verfassung sieht vor, dass dem Staatsgerichtshof Aufgaben durch Gesetz zugewiesen werden können. Die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde ist also ohne eine Änderung der Verfassung möglich.
Braucht Niedersachsen die Landesverfassungsbeschwerde?
Die Stärkung des Grundrechtsschutzes ist ein richtiges und gewichtiges Anliegen. Dies möchte ich hier ausdrücklich klarstellen.
Richtig ist aber auch, dass wir eine relativ schlanke und eher organisationsrechtlich ausgerichtete Verfassung haben. Die unterschiedlichen Staats- und Verfassungstraditionen der Bundesländer darf man nicht aus dem Blick verlieren. Die Mütter und Väter unserer Verfassung haben sich bewusst gegen die Landesverfassungsbeschwerde entschieden.
Dieses Haus hat sich bereits mehrfach mit der Einführung der Individualverfassungsbeschwerde beschäftigt, zuletzt im Jahr 2014. Die Landesverfassungsbeschwerde ist unter Juristen umstritten. Aber so ist es, wenn man Juristen befragt. Es gibt nicht nur die eine Meinung.
In der 2014 im Rechtsausschuss durchgeführten, hochrangig besetzten Anhörung gab es, anders als in der von der FDP durchgeführten Anhörung, nicht nur Zustimmung. Es gab kritische Anmerkungen und Hinweise, t.w. auch Ablehnung. Ich will aber zugestehen, dass die angehörten Experten sich seinerzeit im Ausschuss mehrheitlich für die Einführung ausgesprochen haben.
Sie weisen darauf hin, dass es bereits in 11 Bundesländern die Individualverfassungsbeschwerde gibt. Mit Nordrhein-Westfalen wird voraussichtlich ein weiteres Land hinzukommen. Die Ausgestaltung in den Ländern ist unterschiedlich. Bayern hat die Verfassungsbeschwerde seit 200 Jahren mit der Möglichkeit der Popularklage, sicherlich die weitestgehende Regelung.
Die neuen Länder haben sie in ganz unterschiedlicher Ausgestaltung nach der Wiedervereinigung eingeführt, t.w. sehr restriktiv wie in Sachsen Anhalt.
In diesem Zusammenhang will ich betonen, dass es neben der Frage, ob wir uns für die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde entscheiden auch darum gehen wird, wie wir sie ggf. ausgestalten. Die unterschiedlichen Regelungen in den Ländern zeigen, dass es hier Gestaltungsspielräume gibt.
Ich will Ihnen ausdrücklich zugestehen, dass die Landesverfassungsbeschwerde geeignet ist, das Landesverfassungsrecht, die Werte unserer Verfassung und auch die Eigenstaatlichkeit Niedersachsens stärker im Bewusstsein der Niedersachsen zu verankern. Ferner würde der Staatsgerichtshof in seiner Bedeutung und Wahrnehmbarkeit gestärkt, er würde mehr zu einem Gericht der Bürgerinnen und Bürger werden.
Ich will die Frage aufgreifen, ob es eine Rechtsschutzlücke gibt, die die Einführung der Landesverfassungsbeschwerde rechtfertigt oder gar unumgänglich macht.
Mit der Inkorporationsklausel in Art. 3 II S.1 unserer Verfassung haben wir die Grundrechte des Grundgesetzes in unserer Verfassung verankert. Wenngleich die Klausel keinen bloßen Appellcharakter hat, sondern eigene Landesgrundrechte geschaffen wurden, sind diese Grundrechte letztlich inhaltsgleich mit denen des Grundgesetzes, können bereits beim Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.
Unsere Verfassung kennt daneben landesspezifische Grundrechte, in Art. 4 I das Recht auf Bildung, in Art. 4 a die Kinderrechte und in Art. 5 den Schutz der akademischen Selbstverwaltung. Die landesspezifischen Grundrechte eröffnen weitere Schutzrechte. Teilweise ist der Schutzbereich aber bereits über die Grundrechte des Grundgesetzes mit abgedeckt, so z.B. die akademische Selbstverwaltung über die Wissenschaftsfreiheit.
Ob hier eine grundlegende Rechtsschutzlücke besteht, werden wir zu erörtern haben.
Ferner möchte ich auf den schon jetzt bestehenden Grundrechtsschutz eingehen: die Landesgrundrechte sind bei Entscheidungen der Landesgerichte zu beachten. Verletzen Landesgesetze Landesgrundrechte, besteht eine Vorlagepflicht des Gerichts. Daneben gewährleisten die Bundesgerichte, insbesondere das Bundesverfassungsgericht, Grundrechtsschutz. Schließlich gibt es individuellen Rechtsschutz auf der europäischen Ebene, insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Für die Einführung der Landesverfassungsbeschwerde wird ferner die Entlastung des Bundesverfassungsgerichts angeführt, lange Verfahren und der verhältnismäßig geringe Anteil der Verfassungsbeschwerden, die zur Entscheidung angenommen werden.
Letztlich ist es Sache des Bundes ist, den Zugang zu seinem Verfassungsgericht zu regeln und für kürzere Verfahren zu sorgen.
Es ist aber auch fraglich, ob der Landesverfassungsbeschwerde, die ihr zugeschriebene, nennenswerte Entlastung des BVerfG zukommt. Angesichts der überschaubaren Fallzahlen, die sich je nach Bundesland zwischen 20 und 160 Verfahren im Jahr bewegen, dürfte die Entlastungswirkung eher gering sein. Dafür spricht auch, dass sich bislang keine spürbare Entlastungswirkung eingestellt hat, obgleich es die Individualverfassungsbeschwerde bereits in elf Bundesländern gibt.
Ein weiterer Gesichtspunkt ist das Verhältnis zwischen Landes- und Bundesverfassungsbeschwerde sowie dessen Ausgestaltung. Ob der Vorschlag der FDP geeignet ist, Doppelzuständigkeiten zu vermeiden bzw. eine randscharfe Abgrenzung der Zuständigkeiten sicherzustellen, wird noch im Ausschuss zu klären sein.
Die durch den zusätzlichen Geschäftsanfall anfallenden Mehrkosten werden im Gesetzesentwurf mit bis zu 200.000 € angegeben. Ihre Berechnung scheint plausibel, soweit sie den Personalbedarf beim Staatsgerichtshof selbst betrifft. Es fehlen aber die Aufwände für die Abwesenheit der Mitglieder des Staatsgerichtshofs an ihren Stammgerichten und für Stellungnahmen von Ministerien, Behörden und Gerichten.
In Zeiten, in denen die Haushaltslage des Landes einigermaßen entspannt ist, mag der überschaubare Mehrbedarf vertretbar sein. Aber die Kosten fallen dauerhaft an und in Zeiten von Haushaltskonsolidierung ist schon über kleinere Beträge diskutiert und gestritten worden. Das will ich hier zu bedenken geben.
Ferner will ich die Frage in den Raum stellen, ob wir die personellen Ressourcen nicht an anderer Stelle benötigen, nämlich zur Entlastung der Justiz.
Eine kurze Verfahrensdauer bei den Gerichten sorgt für effektiven Rechtsschutz und stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Die rot-schwarze Koalition hat sich deshalb vorgenommen, für Personalverstärkungen in der Justiz zu sorgen. Im Nachtragshaushalt haben wir damit bereits begonnen. Diesen Weg wollen und werden wir fortsetzen. Dort liegt unser Schwerpunkt.
Das Ansinnen, den Grundrechtsschutz zu stärken, ist gut und richtig. Die Beratungen im Ausschuss werden zeigen, ob die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde dazu maßgeblich beitragen kann.