Das Wirtschaftsministerium hat das Soforthilfeprogramm des Landes überarbeitet. Hierzu sind zwei neue Richtlinien in Kraft getreten. Dieses regeln die Zuschüsse über die NBank neu. Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Diese können in zwei Stufen Zuschüsse von bis zu 9.000 € (bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten) bzw. 15.000 € (bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten) zur Deckung ihres betrieblichen Defizites (d.h. des Saldos aus Einnahmen und Ausgaben) erhalten. Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet. Damit wurde eine Forderung der SPD-Landtagsfraktion umgesetzt. Außerdem ist es gelungen, den Antrag weniger bürokratisch zu gestalten, was ebenfalls vielfach gefordert wurde.
Hier finden Sie den Inhalt der Neuregelungen:
(A) Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigte (Soforthilfeprogramm des Bundes; Auszahlung über NBank):
bis 5 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 9.000 €
bis 10 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 15.000 €
Die bisherige Richtlinie „bis 5 Personen: 3.000€; bis 10 Personen: 5.000€ tritt außer Kraft!)
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent). Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
(B) Kleinunternehmen bis 49 Beschäftigte (Soforthilfeprogramm des Landes; Auszahlung über NBank)
von 11 bis 30 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 20.000 €
von 31 bis 49 Beschäftigten: einmalige Soforthilfe von bis zu 25.000 Euro
Die bisherige Richtlinie „bis 30 Personen: 10.000 €; bis 49 Personen: 20.000 € tritt außer Kraft!)
Antragsberechtigt sind kleine (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) und Angehörige der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent zum Zeitpunkt der Antragstellung). Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Angaben sind in Vollzeitäquivalenten zu tätigen. Dabei sind Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte im Verhältnis ihrer anteiligen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate.
In beiden Richtlinien ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten nach ausdrücklicher Vorgabe des Bundeswirtschaftsministerium nicht Bestandteil der Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, kann ergänzend die Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II beantragt werden.