Rede von Ulf Prange zum Klimagesetz – Verankerung von Klimaschutz in der Landesverfassung

Es gilt das gesprochene Wort

TOP 26c des Dezemberplenums

Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG)

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren,

heute werden wir den Klimaschutz in unserer Landesverfassung verankern. Der neue Art. 6 c lautet: „In Verantwortung auch für die künftigen Generationen schützt das Land das Klima und mindert die Folgen des Klimawandels.“ Nach Hamburg sind wir das zweite Bundesland, das den Klimaschutz in seiner Landesverfassung als Staatszielbestimmung festschreibt. Mit dieser Regelung betreten wir verfassungsrechtliches Neuland.

Ich bin Olaf Lies dankbar, dass er bereits vor zwei Jahren den Anstoß für diese Verfassungsänderung gegeben hat. Der Klimawandel stellt die Menschheit vor eine der größten Herausforderung überhaupt. Angesichts der herausragenden Bedeutung des Klimaschutzes ist es richtig, dass der Klimaschutz Verfassungsrang erhält. Die Auswirkungen des Klimawandels sind schon jetzt spürbar. Deshalb ist es konsequent, neben dem Klimaschutz auch die Folgenminderung und damit Anpassungsmaßnahmen in die Verfassung aufzunehmen.

Eine Staatszielbestimmung ist keine bloße Verfassungslyrik. Es gehört zur Rechtsnatur einer Staatszielbestimmung, dass sie verfassungsrechtlich bindende Wirkung entfaltet und die Träger der öffentlichen Gewalt auf das Schutzziel verpflichtet. Neben dem Schutzauftrag beinhaltet die Staatszielbestimmung auch ein Optimierungsgebot, löst eine gesetzgeberische Pflicht aus, Gesetze zu evaluieren und an die Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik anzupassen. Schließlich wird durch ein Staatsziel die Staatstätigkeit programmatisch ausgerichtet.

In der Anhörung und den Beratungen im Rechtsausschuss ist die Frage aufgekommen, ob die Neuregelung nicht eine Doppelregelung und damit entbehrlich ist. Art 1 II unserer Landesverfassung enthält bereits die Staatszielbestimmung zum Schutz der natürlichen Lebensbedingungen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Schutzbereich dieser Bestimmung auch den Schutz des Klimas umfasst.

Die Neuregelung hat aber dennoch einen verfassungsrechtlichen Mehrwert. Der konkrete Regelungsgehalt des neuen Art. 6 c geht über die bisherige Regelung in Art. 1 II hinaus. Mit dem Zusatz „in Verantwortung für die künftigen Generationen“ wird zusätzlich das Nachhaltigkeitsprinzip bzw. die Zukunftsverantwortung aufgenommen. Und auch die Verpflichtung zur Minderung der Folgen des Klimawandels ist eine Erweiterung des Status quo.

Ich will hier aber noch einen anderen Aspekt nennen: Durch ein Staatsziel wird auch das öffentliche Bewusstsein identitätsstiftend mitgeprägt. Es wird oft von Verfassungspatriotismus gesprochen, also davon, dass man sich mit der Verfassung und den in der Verfassung niedergelegten Grundwerten der Gesellschaft identifiziert. Die Neuregelung macht den Klimaschutz in der Verfassung sichtbarer und hat so eine Signalwirkung hinein in die Gesellschaft.

Es stellt sich schließlich die Frage der Abgrenzung der neuen Staatszielbestimmung zu anderen Verfassungsnormen.

Alle Fraktionen haben sich in ihren Entwürfen dafür entschieden den Klimaschutz in einem neuen Artikel und nicht – wie etwa in Hamburg – beim Schutz der natürlichen Lebensbedingungen zu regeln. In der Anhörung ist darauf hingewiesen worden, dass die Aufnahme in einem eigenen Artikel zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann, insbesondere im Hinblick auf die anderen Schutzgüter, die von den natürlichen Lebensgrundlagen umfasst sind.

Dennoch halten wir die heute zur Abstimmung stehende Fassung für richtig. Ein eigener Artikel macht den Klimaschutz sichtbarer, entspricht aber auch der Systematik, wie wir sie an anderer Stelle in unserer Verfassung haben. Ich will hier die Staatsziele Arbeit und Wohnen ansprechen. Diese Staatsziele leiten sich aus dem Sozialstaatsprinzip ab, sind in Art. 6 a, also auch in einem eigenständigen Artikel geregelt.

Der Klimaschutz steht künftig gleichberechtigt neben den anderen Staatszielen in unserer Landesverfassung. Dies ist ein guter Tag für den Klimaschutz.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.