Neue Regelungen für die Isolation von Infizierten und die Quarantane von Kontaktpersonen

1. Anpassung der Isolierungsdauer für Infizierte

Die Isolierungsdauer verkürzt sich. Gemäß aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse ist eine kürzere Isolationsdauer zu rechtfertigen. Abzuwagen sind dabei auch die gesellschaftlichen Folgen einer gleichzeitigen langeren Isolierung sehr vieler Personen.

Für Infizierte in der allgemeinen Bevölkerung (inklusive Kita-Kinder bzw. Schüler:innen) gilt künftig grundsätzlich: nach 10 Tagen können sie die Isolierung nach einer Infektion ohne abschließenden Test verlassen. Diese Zeit können sie auf 7 Tage verkürzen, wenn sie am siebten Tag nach Datum des positiven Tests einen befreienden PCR-Test oder einen zertifizierten Antigentest machen.

Für Beschäftigte in Krankenhäusem, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten zum Schutz der Patient:innen, Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung strengere Regeln: hier mussen die Beschäftigten obligatorisch einen PCR-Test ablegen, um nach 7 Tagen aus der Isolierung entlassen werden zu können.

2. Anpassung der Quarantänedauer von Kontaktpersonen

Auch die Quaräntanezeit verkürzt sich. Kontaktpersonen konnen die Quarantäne nach 10 Tagen ohne abschließenden Test verlassen. Diese Zeit können sie auf 7 Tage verkürzen, wenn sie am siebten Tag nach dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person einen negativen PCR-Test oder negativen zertifizierten Antigentest machen.

Schüler:innen und Kita-Kinder können die Zeit auf 5 Tage verkürzen, wenn sie am fünften Tag nach dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person einen negativen PCR­ Test oder einen negativen zertifizierten Antigentest vorlegen.

Fur die Verpflichtung zur Quarantäne gelten künftig Ausnahmen, die untenstehend ausgeführt werden.

Grundregel #1: Das Gesundheitsamt informiert die Bürger:innen über die für sie geltenden Regelungen.

Die Entscheidung über die Anordnung von Quarantäne von Kontaktpersonen oder die Isolierung von Infizierten trifft auch in Zukunft grundsätzlich das ortliche Gesundheitsamt bzw. eine von diesem beauftragte Institution. Dem ortlichen Gesundheitsamt obliegt auch die Aufgabe, die Bürger:innen jeweils über die für sie im Falle der Quarantäne als Kontaktperson oder lsolierung als Inifizierte:r geltende Absonderung zu informieren.

Grundregel #2: Die Regeln gelten fiir alle bekannten Virusvarianten.

Grundregel #3: Für Infizierte gibt es keine Ausnahmen.

Isolierung von Infizierten und Quarantäne von Kontaktpersonen sind zu unterscheiden. Fur die Isolierung von Infizierten gibt es keine Ausnahmen. Fur sie gelten nur die obenstehend skizzierten Möglichkeiten bzw. Vorgaben der ,,Freitestung“.

Grundregel #4: Wer geboostert ist, ist als Kontaktperson von der Quarantäne dauerhaft befreit.

Vereinfacht gesagt gilt für die Ausnahme von der Quarantäne bei Kontaktpersonen künftig: Wer eine Auffrischimpfung erhalten hat, also ,,geboostert“ ist, ist von der Quarantäne als Kontaktperson dauerhaft befreit.

Grundregel #5: Auch wer eine oder zwei Impfungen bekommen hat und zuvor oder danach eine Infektion hatte, ist von der Quarantäne befreit.

Grundregel #6: Nach einer Zweitimpfung oder einer Infektion gilt eine dreimonatige Ausnahme von der Quarantäne.

 Die wichtigsten Fallkonstellationen im Überblick:

von der Quarantäne dauerhaft befreit von der Quarantäne für drei Monate befreit
■      Dreifach geimpft (,,geboostert“)

Egal, welcher Impfstoff – auch Johnson und Johnson gilt künftig als eine Impfung

 

■      Eine oder zwei Impfungen und danach eine Infektion

 

■      Eine·Impfung, folgend eine Infektion und danach eine Impfung

 

■      Infektion und danach eine oder zwei Impfungen

■      Zwei Impfungen

 

■      Infektion