Es gilt das gesprochene Wort
Top 27 des Januarplenums
Reform der Strafprozessordnung zur Wiederaufnahme von Strafverfahren
Anfrage der Fraktion der CDU – Drs. 18/10567
Anrede,
im letzten Jahr wurde § 362 StPO vom Bundesgesetzgeber geändert. Eine neue Nr. 5 erlaubt nun einen abermaligen Strafprozess gegen bereits Freigesprochene, „wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte verurteilt wird“. Beschränkt ist eine solche Wiederaufnahme auf unverjährbare Delikte, also auf Mord sowie bestimmte Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs.
Wir alle kennen den wohl bekanntesten Fall, nämlich den Mord an einer 17-Jährigen Schülerin (Frederike von Möhlmann) am 4.11.1981 in der Nähe von Celle. Der Tatverdächtige wurde 1983 rechtskräftig freigesprochen. Eine 2012 durchgeführte DNA-Analyse macht es sehr wahrscheinlich, dass der Freigesprochene der Täter war. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war wegen des Verbots der sog. Doppelbestrafung bislang nicht möglich.
Fast jeder wird sich fragen, ob es richtig ist, dass ein Straftäter, der ein schweres Verbrechen begangen hat und dessen Täterschaft sich mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wird nachweisen lassen, nicht bestraft werden kann, allein weil er bereits in einem vorangegangenen Verfahren freigesprochen wurde. Diese Situation ist für die Gesellschaft insgesamt schwer auszuhalten, wird als ungerecht empfinden. Wir können nur erahnen, wie unerträglich eine solche Situation gerade für die Angehörigen sein muss.
War es dann nicht richtig und erforderlich, das Strafprozessrecht anzupassen und für den Fall neuer Erkenntnisse, etwa durch die Auswertung von DNA, eine Wiederaufnahme zulasten des Freigesprochenen zuzulassen? Die Intention der Neuregelung ist sehr nachvollziehbar. Es ist richtig, nach einem Weg zu suchen, um mehr Gerechtigkeit herzustellen und Opfern sowie Angehörigen gerecht zu werden.
Unser Rechtsstaat stößt aber manchmal auch an Grenzen. Dies beschreibt Ferdinand von Schirach in seinem Buch „Strafe“ sehr gut: Nicht jedes Verbrechen kann aufgeklärt werden, und umgekehrt landen bisweilen Unschuldige im Gefängnis. Das liegt auch daran, dass in einem Rechtsstaat für Polizei und Justiz nicht jedes Mittel erlaubt ist. „Der Rechtsstaat“, lässt Schirach in seinem Buch einen Richter sagen, „unterscheidet sich vom Unrechtsstaat dadurch, dass er die Wahrheit nicht um jeden Preis ermitteln darf. Er setzt sich selber Grenzen.“
Anlass für die heutige Fragestunde ist die Äußerung des neuen Bundesjustizminister Buschmann, der kürzlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neufassung von § 362 StPO geäußert hat.
Mit dieser Einschätzung steht er nicht allein. Die Frage wird seit vielen Jahren kontrovers diskutiert. Im Rechtsausschuss des Bundesrates wurde der Gesetzesentwurf kontrovers diskutiert. Letztlich wurde der Vermittlungsausschuss aber nicht bemüht. Daneben gab es Kritik von Verfassungs- und Strafrechtlern, Verbänden und aus der Anwaltschaft. Auch das Bundesjustizministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren auf verfassungsrechtliche Bedenken hingewiesen.
Auf der Homepage des Bundespräsidialamtes ist nachzulesen, dass auch Bundespräsident Steinmeier Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung hat. Dort heißt es: „Für den Bundespräsidenten ergibt sich keine abschließende Gewissheit über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, die die Versagung der Ausfertigung rechtfertigen würde. Angesichts der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken rege ich allerdings an, das Gesetz einer erneuten parlamentarischen Prüfung und Beratung zu unterziehen.“
In verfassungsrechtlicher Hinsicht geht es insbesondere um zwei Fragestellungen:
Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Man spricht von „ne bis in idem“ oder „nicht zweimal in derselben Sache“. Diesen Verfassungsgrundsatz lernt jeder Jura-Student bereits zu Beginn des Studiums. Der Verfassungsgrundsatz ist nicht irgendein Dogma, sondern ein konstitutiver Grundsatz und damit ein Grundpfeiler unseres Rechtsstaats. Der Grundsatz schützt den schon durch rechtskräftiges Urteil bestraften Täter vor einer erneuten Strafverfolgung wegen derselben Tat und über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch vor jeder weiteren Strafverfolgung nach einem Freispruch oder einer gerichtlichen Einstellung des Strafverfahrens. Richtigerweise wird deshalb von einem Mehrfachverfolgungsverbot gesprochen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Änderung von Art. 103 Abs. 3 GG, also eine Abweichung von dem Mehrfachverfolgungsverbot nur in einem engen Rahmen möglich. Das BVerfG spricht von Grenzkorrekturen. Ob sich die einfachgesetzliche Neuregelung in dem zulässigen Rahmen von Grenzkorrekturen bewegt oder ob damit der Kernbereich dieses Verfassungsgrundsatzes eingeschränkt wird, ist umstritten. Für eine Unzulässigkeit spricht, dass der neue Tatbestand sich nicht systemkonform in die schon vorhandenen Wiederaufnahmetatbestände einfügt. Materielle Gerechtigkeit und Rechtssicherheit stehen hier in einem Spannungsfeld und der Verfassungsgesetzgeber hat der Rechtssicherheit ein starkes Gewicht eingeräumt.
Ferner wird teilweise bezweifelt, ob die Neuregelung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG abgeleiteten Rückwirkungsverbot vereinbar ist, denn die Erweiterung der Wiederaufnahmegründe führt letztlich dazu, dass nicht nur für künftige Entscheidungen eine neue Wiederaufnahmemöglichkeit geschaffen wird, sondern dass auch rechtskräftige Freisprüche rückwirkend in Frage gestellt werden.
Die Verfassungsgemäßheit der Neuregelung ist umstritten. Unser Ziel muss es sein, Regelungen zu haben, die rechtssicher sind. Mit einer Regelung, die zu einem späteren Zeitpunkt von einem Gericht gekippt wird, ist niemandem geholfen. Deshalb kann es nicht falsch sein, bestehenden Zweifeln und Bedenken nachzugehen. Rechtssicherer wäre eine Änderung der Verfassung, die die Tatbestände der Wiederaufnahme abschließend regelt.
Ich bin unsicher, ob der Geltungsbereich der Neuregelung, der auf nicht verjährbare Straftaten beschränkt ist, nicht zu neuen Ungerechtigkeiten führt. So werden Opfer anderer schwerer Straftaten vermutlich nicht verstehen können, warum eine Wiederaufnahme in ihrem Fall nicht möglich sein soll. Auch darauf müssen wir eine Antwort haben.
Die Intention der Neuregelung, mehr materielle Gerechtigkeit herzustellen, ist richtig. Die Neuregelung wirft aber Fragen auf, die uns – das ist jedenfalls meine Einschätzung – noch länger beschäftigen werden. Ich jedenfalls vermag nicht abschließend zu beurteilen, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist und ob dadurch nicht neue Ungerechtigkeiten entstehen.