Steigende Energiepreise sozial abfedern – Bundesregierung bringt Heizkostenzuschuss auf den Weg

Die stark gestiegenen Energiekosten sind vor allem für Bürger:innen mit geringeren Einkommen spürbar. Als eines ihrer ersten Vorhaben hat die Bundesregierung einen einmaligen Heizkostenzuschuss auf den Weg gebracht. Mit der Einmalzahlung sollen die Mehrkosten aus den zurückliegenden Wintermonaten aufgefangen werden. Nach der Befassung im Bundestag und Bundesrat kann die Regelung im Sommer in Kraft treten.

Wer profitiert vom einmaligen Heizkostenzuschuss?

Voraussichtlich 1,6 Mio. Menschen in 710.000 Haushalten, die im Zeitraum 4.
Quartal 2021 bis 1. Quartal 2022 (Heizperiode) in mindestens einem Monat
Wohngeld bezogen haben, werden den einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten. Weiterhin profitieren rund 370.000 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Geförderte, rund 75.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 65.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

In welcher Höhe wird der einmalige Zuschuss gewährt?

Der einmalige Heizkostenzuschuss ist für die Wohngeldempfänger:innen nach
der jeweiligen Haushaltsgröße gestaffelt: Wer allein wohnt, erhält 135 Euro, ein
Zwei-Personen-Haushalt erhält 175 Euro. Für jede weitere Person im Wohngeldhaushalt gibt es zusätzlich 35 Euro.
Die 370.000 Empfänger:innen von BAföG, rund 75.000 Empfänger:innen von
Aufstiegs-BAföG und rund 65.000 Empfänger:innen von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld erhalten einen einmaligen pauschalen Zuschuss in
Höhe von 115 Euro pro Person.

Wann erhalten die Berechtigten den einmaligen Heizkostenzuschuss?

Damit die Entlastung durch die zuständigen Stellen in den Ländern und Kommunen möglichst rasch ausgezahlt werden kann, ist das Inkrafttreten des Gesetzes
zum 1. Juni 2022 geplant. Unser Ziel es, dass Klarheit über die Entlastung besteht, wenn die Betriebskostenabrechnung mit den Heizkosten für den Winter
2021/2022 verschickt werden.

Wie erhalten die Berechtigten den Zuschuss? Ist ein Antrag erforderlich?

Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses an Wohngeldempfänger:innen und
an Empfänger:innen von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld soll in
einem automatisierten Verfahren und von Amts wegen erfolgen. Ein gesonderter
Antrag ist also nicht nötig. Empfänger:innen von BAföG und Aufstiegs-BAföG erhalten den Zuschuss nach Antragstellung bei den von den Ländern zu bestimmenden Behörden

Die Voraussetzung für den Bezug des einmaligen Heizkostenzuschusses ist bei
wohngeldbeziehende Haushalten, dass sie in den Monaten Oktober 2021 bis
März 2022 für mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben. Mit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in demselben Zeitraum
für mindestens einen Monat Geförderte, die zugleich weder selbst Wohngeld bezogen haben noch nach § 5 Wohngeldgesetz in Verbindung mit § 6 Wohngeldgesetz bei der Wohngeldbewilligung für einen Haushalt berücksichtigt wurden,
erhalten einen einmaligen pauschalen Heizkostenzuschuss. Schließlich sollen
auch Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen
und über einen eigenen Haushalt verfügen, mit einem einmaligen pauschalen
Heizkostenzuschuss entlastet werden.

Wie verhält sich der einmalige Heizkostenzuschuss zu anderen sozialen
Leistungen?

Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen (z.B. Kinderzuschlag oder auch beim BAföG) soll nicht erfolgen, damit
Leistungskürzungen bei diesen Sozialleistungen vermieden werden.

Auf welcher Grundlage ist der einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger:innen berechnet worden?

Die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses für Wohngeldempfänger:innen
wurde auf Grundlage von Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft
(IW) Köln empirisch hergeleitet. Die geschätzten Heizkosten der Wohngeldhaushalte 2020 wurden dazu mit den bis zum Frühjahr 2022 zu erwartenden Preissteigerungen unter Einbezug der Daten des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Auf Basis der sich ergebenden durchschnittlichen Mehrbelastung wurden nach Haushaltsgröße gestaffelte Beträge für die Einmalzahlung berechnet.

Reicht der einmalige Heizkostenzuschuss im Wohngeld aus, um die Bürger:innen bei den steigenden Energiekosten tatsächlich angemessen zu
entlasten?

Die Bundesregierung ist sich der Belastungen, die mit steigenden Energiekosten
einhergehen, bewusst. Der Heizkostenzuschuss ist eine Maßnahme, um kurzfristig finanzielle Belastungen von Haushalten mit geringeren Einkommen abzufedern. Die Höhe des Zuschusses für Wohngeldbeziehende ist pauschal festgesetzt in Abhängigkeit des durchschnittlichen Verbrauchs der Wohngeldhaushalte
(gestaffelt nach Haushaltsgröße), und in Abhängigkeit der allgemeinen Preisentwicklung bei Heizenergie.

Ist eine weitere Anpassung des Wohngeldes notwendig?

Für eine gezielte Entlastung von Haushalten mit geringeren Einkommen (oberhalb der Grundsicherung) bei den Wohnkosten spielt das Wohngeld eine entscheidende Rolle. Mit der Anpassung des Wohngeldes zum 1.1.2022 an die seit
2020 eingetreten Miet- und Einkommensentwicklungen (sogenannte Dynamisierung des Wohngeldes) wurde die Entlastungswirkung der Wohngeldreform 2020
aufrechterhalten.
Im Zuge der Maßnahmen zur notwendigen Einsparung von CO2-Emissionen im
Gebäudebereich werden die Wohnkostenbelastungen weiter zunehmen. Daher
ist eine zusätzliche Wohngeldstärkung, so wie im Koalitionsvertrag der neuen
Bundesregierung vorgesehen, ein geeigneter Weg zur sozialen Flankierung der
Klimawende.

Welche weiteren Vorhaben plant die Bundesregierung zur Entlastung von
Mieter:innen?

Damit der Druck auf angespannten Wohnungsmärkten abnimmt, hat sich die
Bundesregierung ehrgeizige Ziele gesetzt: der Bau von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr, davon 100.000 Sozialwohnungen. Darüber hinaus wollen wir mit
einer neuen Wohngemeinnützigkeit, mit einer Weiterentwicklung des Mietrechts
und weiteren Verbesserungen beim Wohngeld dazu beigetragen, dass auch einkommensschwächere Menschen in Deutschland bei den Wohnkosten nicht überfordert werden.

Zur Entlastung von Mieter:innen sieht der Koalitionsvertrag insbesondere vor,
dass die sogenannte Kappungsgrenze von 15 Prozent auf elf Prozent abgesenkt
werden soll. Danach könnten Vermieter:innen von Wohnungen in angespannten
Mietmärkten ihre Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als elf Prozent
erhöhen. Ferner soll die Mietpreisbremse bis zum Jahre 2029 verlängert werden.
Zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sollen künftig als Betrachtungszeitraum die letzten sieben Jahre herangezogen werden (derzeit sind es
sechs Jahre). Dadurch werden mehr Mietverhältnisse in die ortsübliche Vergleichsmiete einbezogen, was in Wohnungsmietmärkten mit kontinuierlich steigenden Angebotsmieten zu einer Dämpfung des Mietpreisanstiegs beitragen wird.

Mit der Absenkung der EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz) um 43 Prozent ab Januar 2022 (von 6,5 ct/kWh auf 3,723 ct/kWh) wird zudem den steigenden Strompreisen entgegengewirkt. Das ist ein gutes Signal für alle Verbraucher:innen. Perspektivisch soll die EEG-Umlage ganz abgeschafft werden. Zur
Entlastung von Mieter:innen wird zudem bis Sommer eine Lösung für eine faire
Aufteilung der Kosten des CO2-Preises zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen erarbeitet.